Gebrauchtwagenkauf und Gewährleistungsausschluss

 

Das Auto ist und bleibt des Deutschen liebstes Kind. Damit das Traumauto erschwinglich bleibt, greifen gerade Privatpersonen häufig zu einem Gebrauchtwagen. Nicht selten kommt es hierbei zu Überraschungen, wenn später Mängel auftreten.

 

Hierzu muss man wissen, dass bei einem Kaufvertrag über ein Kfz, egal ob von einem privaten Verkäufer oder einem Unternehmer erworben, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte gelten. Nach dem Gesetz hat der Verkäufer eines Kfz für im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs vorhandene Mängel bis zu zwei Jahre einzustehen. Unerheblich ist dabei, ob der Verkäufer den Mangel kannte oder absichtlich verschwiegen hat.

„…unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“

Problematisch in diesem Zusammenhang sind immer sog. „versteckte Mängel“, also solche, welche weder dem Käufer, noch dem Verkäufer aufgefallen sind. Grundsätzlich trägt nach dem Gesetz das Risiko für solche. Das Risiko der Gewährleistung kann der Verkäufer nur dann umgehen, wenn er vor Vertragsschluss dem Käufer vorhandene Mängel bekannt gibt und der Käufer trotzdem kauft oder die Gewährleistung ausschließt. Immer empfehlenswert ist dabei, den Kaufvertrag schriftlich zu fixieren. Häufig werden hierbei Formulare verwendet, wie diese im Internet gefunden werden können, zum Beispiel der ADAC Mustervertrag.

Allerdings ist ein Gewährleistungsausschluss nicht immer wirksam vereinbart.

Kauf vom Privaten

Zwischen Privaten wird meist vereinbart, dass das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft wird. Dass ist bei einem Kauf zwischen Privaten stets zulässig. Die Haftung des privaten Verkäufers kommt dann nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass er ganz bewusst den versteckten Mangel verschwiegen hat.

Weiß etwa der Verkäufer, dass es sich um einen Unfallwagen handelt, klärt aber den Käufer hierüber nicht auf, gilt der Ausschluss der Gewährleistung nicht. Dies bedeutet, dass der Käufer trotz Gewährleistungsausschluss den Mangel geltend machen kann.

Gebrauchtwagenkauf beim Händler

Ein gewerblicher Verkäufer kann gegenüber einem Verbraucher die Rechte des Käufers nicht ausschließen. Er kann lediglich die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen.

Achtung! Verkauft ein Unternehmer, der kein Kfz Händler ist, einen Firmenwagen an eine Privatperson, muss dieser ebenso wie ein Kfz-Händler seinen Gewährleistungspflichten nachkommen. Auch hier ist ein Gewährleistungsausschluss nicht möglich (BGH-Urteil vom 13.07.2011, Az. VIII ZR 215/10).

Fazit:

Ein Käufer, der einen Gebrauchtwagen mit Gewährleistungsausschluss erwirbt, muss sich klar sein, dass er das Risiko eines versteckten Mangels eingeht. Aber selbst wenn ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde, lohnt sich dennoch häufig die Prüfung, ob der Gewährleistungsausschluss im konkreten Fall auch tatsächlich greift.

- Gerade bei Verwendung von älteren Formularen beinhalten diese immer noch nach den gesetzlichen Vorgaben zu den AGB unzulässige Gewährleistungsausschlüsse, sodass diese als nicht wirksam vereinbart gelten.

- Nicht selten sind versteckte Mängel zudem nicht vom Gewährleistungsausschluss umfasst, wenn diese vor Vertragsschluss vom Verkäufer erklärt hätten werden müssen.

- Außerdem versuchen gewerbliche Händler gerne, durch ein „Umgehungsgeschäft“ das Verbot des Gewährleistungsauschlusses zu umgehen, etwa indem Sie behaupten, Sie würden ein Fahrzeug im Auftrag für eine Privatperson verkaufen, obwohl diese nur Strohmann ist.

Die Beratung rund ums Auto ist einer der Beratungsschwerpunkte unserer Kanzlei. Sollten Sie bei der Durchsetzung von Gewährleistungsrechten Unterstützung benötigen, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in Amberg und Regenstauf jederzeit gerne zur Verfügung.

Stand: 31.01.2018

 

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