Streitpunkt Kostenvoranschlag - wenn die Rechnung doch höher ausfällt!

Bevor der Kunde an einen Handwerker einen Auftrag erteilt, will dieser in der Regel wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. Zu diesem Zwecke erstellen Handwerker Kostenvoranschläge.

Streitpunkte im Zusammenhang mit einem Kostenvoranschlag sind häufig,

- ob der Kostenvoranschlag selbst etwas kostet, wenn dann doch kein Auftrag erteilt wird;

- ob vom Kunden die Rechnung bezahlt werden muss, wenn nach Auftragserteilung die Rechnung höher ausfällt als der Kostenvoranschlag.

Kann der Kostenvoranschlag in Rechnung gestellt werden?

§ 632 Abs. 3 BGB regelt hierzu „ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten".

Grundsätzlich ist daher ein Kostenvoranschlag kostenfrei. Vergütungspflicht besteht aber, wenn eine Vergütung ausdrücklich vereinbart ist oder die Kostenpflicht branchenüblich ist.

Um erst gar keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollte man die Kostenpflicht schlicht und ergreifend vor Beauftragung klären, indem man als Kunde nachfragt oder als Handwerker auf die Kostenpflicht hinweist.

Besteht jedoch keine Vereinbarung hätte vor Gericht der Handwerker die Kostenpflicht (Vereinbarung/ Branchenüblichkeit) zu beweisen.

Darf der Kostenvoranschlag überschritten werden und muss der Kunde die Mehrkosten bezahlen?

Weitere Probleme ergeben sich immer dann, wenn nach einem Kostenvoranschlag der Auftrag erteilt wurde, der Handwerker aber nachher dem Kunden mehr berechnet als im Kostenvoranschlag angegeben.

Ein Kostenvoranschlag ist nicht verbindlich. Zweck des Kostenvoranschlags ist, dass sich der Kunde eine Vorstellung machen kann, in welcher Größenordnung sich die Kosten für den Auftrag belaufen. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidungsgrundlage für oder gegen eine Beauftragung.

Ein Kostenvoranschlag ist von einer so genannten Festpreisvereinbarung zu unterscheiden. Eine solche liegt vor, wenn der Handwerker vor Beauftragung sein Angebot als verbindlich erklärt. Möglich ist es auch, dass nach Erstellung eines unverbindlichen Kostenvoranschlags, der Handwerker und der Kunde diesen als für verbindlich vereinbaren.

 Liegt aber ein Kostenvoranschlag vor, gilt folgendes:

1.

Wird der Kostenvoranschlag überschritten, unterscheidet man zwischen einer wesentlichen und unwesentlichen Überschreitung.

Bei einer unwesentlichen Kostenüberschreitung muss der Kunde die Gesamtkosten ungefragt akzeptieren. Wann eine Überschreitung unwesentlich ist, ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Kriterium kann hierbei sein, ob der Handwerker davon ausgehen durfte, dass der Kunde auch bei Nachfrage die Mehrkosten akzeptiert hätte. Gerichte nehmen in verschiedenen Fallkonstellationen eine unwesentliche Überschreitung bei etwa 10-20 % über dem Kostenvoranschlag an.

2.

Kommt es dagegen zu einer wesentlichen Kostenüberschreitung muss der Handwerker vor weiterer Bearbeitung beim Kunden Freigabe einholen, sobald er dies bei Bearbeitung des Auftrags bemerkt. Der Kunde kann sich dann entscheiden, ob der Handwerker auch zu den höheren Kosten weiterarbeiten soll oder ob er den Auftrag kündigt. Kündigt der Kunde den Auftrag, muss er jedoch die bis dahin erbrachten Leistungen dem Handwerker vergüten.

In der Praxis ist jedoch die Regel, dass der Kunde von der wesentlichen Kostenüberschreitung erst mit Überreichen der Endabrechnung erfährt. Ob der Kunde dann die Mehrkosten bezahlen muss, hängt dann vom Einzelfall ab, den Gerichte ganz unterschiedlich beurteilen. Maßgeblich soll einerseits sein, ob der Kunde die weitere Bearbeitung auch zu den Mehrkosten genehmigt oder doch gekündigt hätte. Andererseits stehe dem Handwerker ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu, mache sich aber schadenersatzpflichtig, weil er die Pflicht zur Anzeige der Mehrkosten verletzt hat und dem Kunden die Möglichkeit zur Kündigung genommen hat.

Fazit

Im Thema Kostenvoranschlag steckt erhebliches Konfliktpotential, dessen Ursache in gegensätzlichen Interessen der Beteiligten und Erwartungshaltungen liegt. Der Kunde hat ein nachvollziehbares Interesse, vor Auftrag zu wissen, ob er die Leistungen bezahlen kann und will. Aber auch für den Handwerker ist es oft nicht überblickbar wie hoch die Kosten im Ganzen ausfallen werden. So kann etwa eine Autowerkstatt erst dann den zu erwartenden Aufwand umfänglich beurteilen, wenn sie tatsächlich einen Motor geöffnet und die Ursache für einen Motorschaden erkannt hat.

Nach dem gesetzgeberischen Willen soll das Risiko eines Mehraufwands grundsätzlich der Kunde tragen, dennoch wird der Handwerker im Interesse eines zufriedenen Kunden bereits vor Beauftragung darauf hinweisen, dass die Gesamtkosten den Kostenvoranschlag übersteigen können.

Stand November 2017 

 

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