Winterreifenpflicht - von O bis O?

Die kalte Winterzeit steht vor der Tür und Autofahrer in ganz Deutschland fragen sich, ob und wann die Winterreifen montiert werden sollten.

Nachstehend die wichtigsten Fragen zum Thema Winterreifen:

Gibt es eine Winterreifenpflicht?

Die Straßenverkehrsordnung kennt keinen Zeitraum, in welchem Winterreifen auf das Fahrzeug montiert sein müssen. Experten raten zwar zur Montage der Winterreifen von „O bis O“ (gemeint ist von Oktober bis Ostern), das Gesetz kennt jedoch keinen Termin nach dem Kalender, ab welchem Winterreifen Pflicht sind. Die Straßenverkehrsordnung spricht von der „situativen Winterreifenpflicht“. Demnach sind Winterreifen dann Pflicht, wenn die Wettersituation diese erfordern. Sind die Straßen also mit Glatteis oder Schnee bedeckt, darf am Straßenverkehr nur mit Winterreifen ausgestatteten Fahrzeugen teilgenommen werden. Scheint dagegen die Sonne, darf ein Fahrzeug selbst im Januar mit Sommerreifen gefahren werden.

Was sind Winterreifen?

Winterreifen sind solche, die im Reifenaufbau und der Gummimischung den im Winter geltenden Witterungsverhältnissen angepasst sind. Sie bieten somit gegenüber Sommerreifen die besseren Fahreigenschaften auf Schnee und Matsch und dadurch ein höheres Maß an Sicherheit. Seit 2017 sind Winterreifen mit dem sogenannten Alpine-Symbol, einem Berggipfel mit Schneeflocke, gekennzeichnet. Das Alpine-Symbol löst seither die Kennzeichnung „M+S“ (Schnee und Matsch) ab. Reifen mit der Kennzeichnung „M+S“ dürfen jedoch noch als Winterreifen bis zum 30.09.2024 verwendet werden, wenn diese bis zum 31.12.2017 produziert und mit der Kennzeichnung „M+S“ genehmigt wurden. Das Herstellungsdatum erkennt man in der Flanke in einem ovalen Feld, die ersten beiden Ziffern kennzeichnen die Produktionswoche, die beiden letzten das Jahr.

Welches Bußgeld riskiere ich ohne Winterreifen?

Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne Winterreifen erwischt wird, wird zwischenzeitlich nach dem Bußgeldkatalog immer mit einem Punkt in Flensburg sanktioniert. Weiter muss im einfachsten Fall mit einem Bußgeld in Höhe von 60,00 € gerechnet werden. Behindert der Fahrzeugführer den Verkehr beträgt das Bußgeld 80,00 €, kommt es zu einer tatsächlichen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beträgt das Bußgeld 100,00 € und kommt es gar zu einem Unfall beträgt das Bußgeld 120,00 €.

Weiterhin ist zu beachten, dass das Gesetz eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vorsieht. Dies ist als Mindestanforderung an Winterreifen zu stellen. Experten raten sogar zu einer Profiltiefe von mindestens 4 mm, da bei geringerer Profiltiefe bereits die Funktion von Winterreifen eingeschränkt sei.

 

Stand: Oktober 2017 

 

 

 

 

 

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