Abfindungen im Arbeitsrecht werden immer dann Thema, wenn sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer trennen will.
Will ein Arbeitgeber das Risiko eines Gerichtsverfahrens vermeiden, wird eine Abfindung häufig im Rahmen eines freiwillig geschlossenen Aufhebungsvertrags angeboten. Ist ein Kündigungsschutzprozess bereits am Laufen, einigen sich die Parteien häufig auf eine Abfindung gegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Höhe der Abfindung
Der Höhe nach sind Abfindungen von einem halben bis zu einem Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr üblich. Letztlich hängt die Höhe der Abfindung aber vom Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers und dessen Rechtsanwalt ab. Dabei ist klar: Je schwieriger sich für den Arbeitgeber die Trennung vom Arbeitnehmer gestaltet, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, eine interessante Abfindungsvereinbarung zu treffen.
Bevor man sich jedoch auf eine Vereinbarung über die Abfindung einlässt, sollte man sich zwingend über Nachstehendes Gedanken machen.
Sozialabgaben auf die Abfindung
Begrifflich ist die Abfindung kein Arbeitsentgelt, sondern eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Daher ist vom Abfindungsbetrag kein Beitrag zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) zu zahlen.
Abfindung und Steuern
Die Abfindungszahlung muss grundsätzlich voll versteuert werden. Wird die Abfindung vollständig in einem Veranlagungszeitraum ausbezahlt, kann eine Steuerermäßigung ( Fünftelregelung) in Betracht kommen. Weiterhin kann eine Minderung der Steuerlast dadurch erreicht werden, dass die Abfindungszahlung auf zwei Kalenderjahre aufgeteilt wird. Weiteres Steuersparmodell wäre, dass die Abfindung freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung, in eine Direktversicherung oder in eine Rürup Rente einbezahlt wird.
Die Frage nach der besten Steuersparmöglichkeit, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern es bedarf der Prüfung des individuellen Sachverhalts.
Abfindung und Arbeitslosengeld
Der gekündigte Arbeitnehmer hat grundsätzlich trotz Abfindung den vollen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Abfindung wird hierbei nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Anderes gilt jedoch ausnahmsweise. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bevor eine ordentliche Kündigungsfrist abgelaufen wäre, dann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Danach kann der gekündigte Arbeitnehmer jedoch wieder Arbeitslosengeld beanspruchen.
Steht eine Abfindung zur Diskussion, sollte man sich nicht vorschnell auf ein Angebot einlassen. Um Überraschungen zu vermeiden sollte man die Folgen mit dem Berater seines Vertrauens besprechen. In unseren Büros in Amberg und Regenstauf stehen Ihnen hierzu unsere Anwälte für Arbeitsrecht und Steuerberater jederzeit gerne zur Verfügung.
Stand: August 2017