Heißes Eisen Scheinselbständigkeit

Scheinselbstständig ist, wer zwar eine selbstständige Tätigkeit beim Gewerbeamt und/oder Finanzamt angemeldet hat, die Tätigkeit aber in Wirklichkeit die Voraussetzungen eines Angestelltenverhältnis erfüllt. Es handelt sich also tatsächlich um einen Arbeitnehmer, der nur „scheinbar“ als Selbstständiger auftritt.

Der Auftraggeber eines Scheinselbstständigen trägt hierbei ein immenses Risiko, denn er ist tatsächlich nicht Auftraggeber, sondern Arbeitgeber. Als Arbeitgeber ist er verpflichtet, Lohn- und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen und haftet dafür. Da Sozialversicherungsbeiträge frühestens nach vier Jahren verjähren, kann die Nachzahlung für den Arbeitgeber teuer werden. Die Haftung umfasst hierbei den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil. Das sind immerhin ca. 40 % der Vergütung. Leider kann sich der Auftraggeber am Scheinselbstständigen nur begrenzt schadlos halten. Folge ist, dass im Übrigen der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung aus eigener Tasche nachbezahlt.

 

Wer ist Scheinselbstständiger?   

Der Scheinselbstständige ist in der Regel daran zu erkennen, dass er

  • keine Geschäftsräume hat
  • kein unternehmerisches Risiko trägt
  • die gleichen Arbeiten wie die Angestellten verrichtet
  • die Arbeitszeit und Arbeitsort nicht selbst bestimmen kann
  • weisungsunterworfen ist
  • in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist
  • nicht für sich selbst wirbt.

Hierbei ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob Scheinselbstständigkeit vorliegt, indem sämtliche Kriterien in eine Abwägung einzustellen sind. Nicht selten ist dabei eine eindeutige Einordnung für den Arbeitgeber nicht möglich.Typische Berufsgruppen, die in der Vergangenheit bei der Sozialversicherungsprüfung ins Visier geraten sind, sind etwa in der Baubranche „Subunternehmer“, die in Wirklichkeit aber vom Auftraggeber abhängig sind, Kurierfahrer oder Mitarbeiter des Sicherheitsgewerbes. Aber auch wer Freiberufler beauftragt (Steuerberater, Rechtsanwälte, IT-Berater usw.), die nicht selten als freie Mitarbeiter beschäftigt werden, wandert auf einem schmalen Grat.

Wer prüft die Scheinselbständigkeit?

Spätestens bei der regelmäßig stattfindenden Sozialversicherungsprüfung steht das Auftragsverhältnis auf dem Prüfstand. Wird dann aber Scheinselbständigkeit festgestellt, ist das Kind bereits in den Brunnen gefallen und Nachzahlung steht an.

Bei der Nachzahlung der Sozialversicherungbeiträge handelt es sich jedoch nicht um eine Bestrafung des Auftraggebers, sondern um die Rechtsfolge aufgrund eines objektiven Sachverhalts, der eben vom Auftraggeber subjektiv falsch bewertet wurde. Der Auftraggeber ist immer in der Pflicht, die Verhältnisse vor Aufnahme der Tätigkeit zu prüfen und muss die zur Prüfung notwendigen Unterlagen vorhalten. Dies geschieht im eigenen Interesse, indem er sich die notwendigen Auskünfte beim Auftragnehmer einholt. Bei nicht eindeutigen Fällen empfiehlt es sich, das so genannte Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen. Dieses ist kostenlos. Im Rahmen dieses Verfahrens muss das Auftrags-/Arbeitsverhältnis genau beschrieben werden und die deutsche Rentenversicherung stellt verbindlich fest, ob es sich dabei um ein Arbeitsverhältnis handelt. Alternativ bietet sich an, im Zweifel immer von einem Arbeitsverhältnis auszugehen.

Gibt es strafrechtliche Konsequenzen?

Beschäftigt ein Arbeitgeber vorsätzlich einen Scheinselbständigen, um etwa Sozialversicherungsbeiträge zu sparen oder das Mindestlohngesetz zu umgehen, kann dies zu empfindlichen Strafen und Bußgeldern führen.

Wer unterstützt mich?

Wie gezeigt handelt es sich bei der Frage nach der Scheinselbständigkeit um ein „heißes Eisen“. Beistand finden Sei beim fachlichen Berater Ihres Vertrauens. Unsere Steuerberater und Anwälte für Arbeitsrecht in unseren Büros Amberg und Regenstauf beraten Sie hierzu gerne.

 

Stand: 05.07.2017

 

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