Welche Frist gilt?
Grundsätzlich müssen (Einkommen)Steuererklärungen für das betreffende Jahr bis zum 31.05. des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben werden, für das Jahr 2016 also bis zum 31.05.2017.
Wer bereits merkt, dass er den Termin nicht einhalten kann, sollte bereits jetzt eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen.
Lassen Sie Ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen, so verlängert sich die Frist automatisch bis zum 31.12.2017. Wenn Sie erstmals einen Steuerberater beauftragen, sollte dies dennoch bis Ende Mai geschehen, damit dieser sich bereits beim Finanzamt anzeigen kann. Die Bearbeitung der Steuererklärung selbst kann dann in aller Ruhe im Laufe des Jahres erledigt werden.
Was passiert, wenn man die Abgabefrist verpasst?
Wenn Sie die Abgabefrist versäumen, bekommen Sie regelmäßig zunächst ein Erinnerungsschreiben des Finanzamts mit einer neuen Frist. Spätestens dann sollten Sie jedenfalls tätig werden, da mit Ablauf der neuen Frist Zwangsgeld und Verspätungszuschläge drohen (bis zu 10% des dann festgesetzten Steuerbetrags, höchsten 25.000,00 Euro).
Geben Sie dann dennoch keine Steuererklärung ab, hilft sich das Finanzamt selbst und kann einen Schätzungsbescheid erlassen, d. h. das Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlage und setzt demnach die Steuer fest. Hierbei können Sie davon ausgehen, dass die Schätzung zugunsten des Finanzamt ausfällt.
Wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben?
Als Arbeitnehmer sind Sie zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie im betreffenden Jahr alternativ
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gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren;
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unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten;
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einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten;
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mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben oder
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Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.
Selbstständige, Vermieter und Rentner müssen immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 8.652,00 Euro (2016 für Ledige) bzw. 17.304,00 Euro (2016 für Verheiratete) übersteigt.
Wer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann eine solche auch freiwillig abgeben. Für die freiwillige Steuererklärung bleiben dann aber vier Jahre Zeit. Noch bis zum 31. Dezember 2017 ist also eine freiwillige Einkommensteuererklärung für 2013 möglich. Ob eine freiwillige Abgabe Sinn macht, muss im Einzelfall geprüft werden. Jedenfalls lohnt sich eine Prüfung z. B. für Berufspendler, wer Weiterbildungskosten oder Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung hat. Hier gilt, wer keine Steuer erklärt, kann keine Erstattung erwarten.
Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Steuerklärung in unseren Büros in Amberg und Regenstauf. Ansprechpartner sind Frau Steuerberaterin Corinna Ettl und Herr Steuerberater Markus Bader.
Stand 04.05.2017