Urlaubstage bleiben dem Arbeitnehmer nicht ewig erhalten, er kann daher auch nur im gewissen Umfang angespart werden. Arbeitgeber zeigen sich meist kulant, darauf kann man aber oft nicht mehr hoffen, wenn das Arbeitsverhältnis streitig beendet wurde.
Was man dazu wissen muss:
1.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr seinen Urlaub nehmen und vom Arbeitgeber auch gewährt werden muss.
Hintergrund ist ganz einfach der, dass der Arbeitnehmer sich erholen soll, im eigenen und im Interesse des Arbeitgebers. Dies bedeutet, grundsätzlich verfällt der Urlaubsanspruch nach Gesetz am 31.12. des jeweiligen Jahres. Gegen landläufige Meinung kann also der Urlaub nicht ohne weiteres in das nächste Jahr übernommen werden.
2.
Ausnahmsweise kann der Urlaub bis zum 31.03. des Folgejahres übertragen werden. Resturlaub aus 2016 müsste also bis zum 31.03.2017 genommen worden sein.
Dies gilt aber auch nur dann, wenn es Gründe gibt, weshalb nicht bereits in 2016 Urlaub genommen wurde. Das können betriebliche Gründe sein (Urlaub konnte nicht genommen werden etwa wegen der Auftragslage) oder personenbedingte Gründe (der Arbeitnehmer war krank, konnte daher den Urlaub nicht nehmen). Liegt ein solcher Grund vor, kann der Urlaub von Gesetzes wegen bis 31.03. übertragen werden. Versäumt der Arbeitnehmer es jedoch auch, den Urlaubsantrag für das erste Quartal zu stellen, verfällt der Urlaub.
3.
Noch anderes gilt für sog. „Langzeiterkrankte“:
Dauerkranke Mitarbeiter müssen nicht auf das Entgegenkommen des Arbeitgebers hoffen. Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Urlaub bei langer und durchgehender Krankheit nicht verfällt. In einer weiteren Entscheidung hat der EuGH jedoch den Übertragungszeitraum noch auf max. 15 Monate eingeschränkt. Dies bedeutet, dass bei seit 2016 durchgehend erkrankten Beschäftigten der offene Urlaub aus 2016 am 31.03.2018 endgültig verfällt.
Empfehlung:
Möchte man wegen Übertragung des Urlaubsanspruchs also sichergehen, empfiehlt es sich, eine Regelung ausdrücklich mit dem Arbeitgeber zu treffen, aus Beweisgründen möglichst schriftlich.
In Fragen des Arbeitsrechts unterstützen Sie die Rechtsanwälte in unseren Büros in Amberg und Regenstauf. Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Matthias Schötz.