Zalando, Amazon & Co. - Päckchen weg! Und jetzt?

Onlineshops wie Zalando, Amazon & Co. erfreuen sich bei den Kunden großer Beliebtheit. Bestellungen werden meist kostenfrei dem Kunden geliefert, gleiches gilt für den Rückversand. In der Praxis kommt es jedoch nicht selten vor, dass auf dem Versandweg das Päckchen verloren geht. In diesen Fällen ist die Frage zu klären, wer das Risiko trägt, wenn das Päckchen einfach weg ist.

Schon das Rechtsgefühl sagt einem, dass auf dem Hinweg vom Versender zum Kunden das Risiko der Verkäufer trägt. Dies bedeutet, geht das Päckchen auf dem Weg zum Kunden verloren, kann der Kunde Neulieferung oder Erstattung des Kaufpreises verlangen.

Hierzu ist der Fall zu unterscheiden, wenn das Päckchen vom Kunden zurück an den Versender verschickt wird. Bestellt sich also ein Verbraucher beim Onlineversand ein paar neue Schuhe und stellt nach Erhalt fest, dass diese nicht gefallen oder passen, kann dieser nach dem Fernabsatzwiderrufsrecht bekanntermaßen gegen Erstattung des Kaufpreises die Schuhe wieder zurückschicken. Der Kunde packt also seine Schuhe wieder in das Päckchen und verschickt es auf dem Postweg zurück an den Onlineshop. Auf unerklärliche Weise kommt es beim Onlinehändler allerdings nie an, weil es unterwegs unbekannt verloren gegangen ist.

Muss der Kunde nun Wert- oder Schadensersatz für den Verlust bezahlen?

Das Ergebnis vorweggenommen: Nein, muss er nicht! Aus Verbraucherschutzgründen trägt gleichfalls der Verkäufer die Gefahr des Verlusts des Päckchens bei der Rücksendung. Hintergrund ist, dass der Onlinehandel sich für den strukturellen Vertrieb über das Internet entschieden hat und damit die Vorteile hieraus genießt, daher aber auch die damit verbundenen Nachteile und Gefahren des Internethandels tragen muss. Eine solche Gefahr ist eben gerade, dass ein Päckchen auch verloren gehen kann.

Jedoch ist zu beachten, dass der Verbraucher sich oft auch vorhalten lassen muss, dass er das Päckchen überhaupt nicht abgeschickt hat. Der Onlinehandel trägt die Gefahr nur insoweit, als dass das Päckchen auf dem Postwege verloren geht. Hierfür ist es notwendig, dass das Päckchen überhaupt zur Post wegen Rückversand gegeben worden ist. Dies würde in der Praxis immer eine Beweisfrage sein. Es empfiehlt sich daher, den Abgabebeleg bei der Post aufzubewahren, damit im Streitfalle bewiesen werden kann, dass das Päckchen zur Post gegeben wurde.

Fazit: Geht beim Rückversand eines Päckchens zum Onlinehändler etwas schief, weil das Päckchen verloren geht, trägt hierfür der Verkäufer das Risiko. Es ist dessen Pech und er bleibt auf dem Schaden sitzen.

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Stand: 31.10.2016

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