Ein Autokäufer klagte gegen den Händler auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, da das Fahrzeug nicht „fabrikneu“ und daher mangelbehaftet sei.
Im September 2012 erwarb der Autokäufer von einem Autohändler einen Mercedes CL500 als Neufahrzeug für ca. 105.000,00 €. Wie sich herausstellte, war das Fahrzeug vom Hersteller bereits Ende September 2011 produziert worden und seither fast ein Jahr beim Händler auf dem Hof gestanden.
Die zuständigen Gerichte des Instanzenzugs Landgericht Hagen und OLG Hamm wiesen die Klage ab und bestätigten damit die ständige Rechtsprechung des BGH.
Nach Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist ein Fahrzeug dann fabrikneu, wenn es
(1) aus neuen Materialien zusammengesetzt und unbenutzt ist,
(2) solange das Modell vom Hersteller unverändert weitergebaut wird
(3) keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist, nach der Herstellung keine erheblichen Beschädigungen eingetreten sind
(4) und zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen.
Im Ergebnis bedeutet das, dass ein Fahrzeug selbst dann „fabrikneu“ sein kann, wenn dieses ein Jahr beim Händeler auf dem Hof stand.
Diese Voraussetzungen waren im streitgegenständlichen Verfahren gegeben, weshalb die Klage abzuweisen war.
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Stand:
28.09.2016