Gerade bei älteren Kfz besteht für den Eigentümer nicht das Bedürfnis, kleinere Schadensreparaturen am Kfz sofort durchzuführen, etwa wenn die Verkehrssicherheit des Kfz nicht beeinträchtigt ist und der Schaden nicht allzu störend ist (z. B. eine Delle in der Stoßstange).
Dennoch empfiehlt es sich, den Schaden zu dokumentieren (Fotos), denn Schwierigkeiten ergeben sich dann, wenn bei erneutem Unfall die neuen Schäden nicht von Vorschäden abgegrenzt werden können. Schlimmstenfalls geht der dann neu Geschädigte leer aus.
Hat ein durch einen Verkehrsunfall beschädigtes Kfz bereits Vorschäden muss der unfallverursachende Schädiger konsequenterweise nur durch den Unfall neu verursachte Schäden ersetzen und nicht hiervon zu trennende Vorschäden. Die Beweislast trägt hierbei der Geschädigte.
Bestätigt hat dies das Landgericht Köln mit Urteil vom 08.01.2016, Az.: 16 O 452/14. Zwar hatte der Geschädigte im konkreten Fall keine Gelegenheit zur Dokumentation, in rechtlicher Hinsicht bestätigte das Gericht jedoch die vorstehenden Grundsätze.
Hier ging es um einen Auffahrunfall, bei welchem der Hintermann eines Taxis nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte und mit dem Heck des Taxis kollidierte und dadurch auch auf den Vordermann des Taxis aufgeschoben haben soll.
Der Hintermann verweigerte jegliche Regulierung, mit der Begründung, der Taxifahrer sei zuerst seinerseits durch fehlende Reaktion auf den Vordermann aufgefahren, im Übrigen könne nicht geklärt werden, welcher Schaden durch welche der Kollisionen hervorgerufen wurde.
Das Landgericht schloss sich der Auffassung des Hintermanns an und wies sämtliche Ansprüche des Taxifahrers zurück.
Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Taxifahrer seinerseits zuerst auf seinen Vordermann aufgefahren war, erst danach kam es zur erneuten Kollision mit dem Vordermann bedingt durch die Kollision mit dem Hintermann. Dabei konnte nicht festgestellt werden, welcher Schaden an der Front des Taxis welchem Zusammenstoß zuzuordnen war.
Dabei ist derjenige, der Schadensersatz begehrt, in der Beweispflicht, nachzuweisen, welcher Schaden vom Unfallgegner hervorgerufen wurde. Gelingt es dem Kläger nicht, den Neuschaden vom Vorschaden abzugrenzen, geht er sprichwörtlich leer aus. Dabei muss der Geschädigte alles tun, um eine entsprechende Feststellung und Abgrenzung zu ermöglichen.
Im vorliegenden Fall hatte sich der Taxifahrer nur „pauschal“ zu den Schäden geäußert. Dem Gericht war es damit nicht möglich, den Schaden genau zu beziffern, weswegen der Taxifahrer die Klage auch verlor. Richtigerweise hätte der Taxifahrer darlegen müssen, welche Schäden genau durch das Auffahren des Hintermanns entstanden sind.
In Ihren verkehrsrechtlichen Angelegenheiten unterstützten Sie unsere Rechtsanwälte in den Standorten Amberg und Regenstauf. Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Christian Kick.
Stand: 09.08.2016