Vorzeitige Kündigung eines Fitnessstudiovertrags aufgrund Wohnortwechsel, Krankheit und Schwangerschaft

Laut Bundesgerichtshof (BGH), Urt. v. 04.05.2016, XII ZR 62/15 berechtigt ein berufsbedingter Wohnortwechsel einen Kunden grundsätzlich nicht dazu, einen Fitnessstudiovertrag außerordentlich zu kündigen.

Zwar könne ein Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Der Kunde trage aber das Risiko, wenn er die Leistung des Fitnessstudios aufgrund Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen kann. Ein Wohnsitzwechsel stelle keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar, weil die Gründe hierfür in aller Regel allein in der Sphäre des Kunden liegen und von diesem beeinflussbar sind.

Anderes könne sich aber etwa ergeben, wenn gerade Gründe vorliegen, die der Kunde nicht beeinflussen kann. Solche können etwa in einer Erkrankung liegen, die die Nutzung des Fitnessstudios ausschließen. Gleichfalls könne eine Schwangerschaft die weitere Nutzung der Leistung des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen.

Vorstehendes kann nur als Regel gelten, insbesondere sind die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, die von der Gesetzeslage abweichen können. So empfiehlt es sich, bereits bei Vertragsschluss sich ein Sonderkündigungsrecht bei Wohnortwechsel einräumen zu lassen.

Fragen des Vertragsrechts stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte in Amberg und Regenstauf zur Verfügung. Ansprechpartner für Vertragsrecht ist Herr Rechtsanwalt Holger Lachner.

Stand: 21.07.2016

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