Sachmangel beim Autokauf: fehlende Herstellergarantie als Mangel

Nicht nur im Gebrauchtwagengeschäft, dort aber besonders, wird von Verkäufern gerne mit noch laufender Herstellergarantie geworben. Der BGH beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Mangel vorliegt, wenn die Herstellergarantie tatsächlich nicht greift oder zwischenzeitlich erloschen ist.

 

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein gebrauchtes Kfz mit noch laufender Herstellergarantie verkauft. Nach Verkauf stellte sich im Rahmen einer Motoranalyse heraus, dass der Kilometerstand vor der Übergabe an den Käufer vom Verkäufer manipuliert war. weswegen der Hersteller Garantieleistungen verweigerte.

Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und verlangte sowohl die Rückzahlung des Kaufpreises als auch den Ersatz von Aufwendungen.

Mit Urteil vom 15.06.2016, Az.: VIII ZR 134/15, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass das Fehlen einer nach den Angaben des Verkäufers noch laufenden Herstellergarantie beim Kauf eines Gebrauchtwagens einen Sachmangel darstellt. Die Vorgerichte noch waren der Auffassung, dass es sich bei der Herstellergarantie nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal, sondern lediglich um eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache handelt, was gerade keinen Sachmangel darstellt.

Der BGH ist der Ansicht, einer Herstellergarantie wohne beim Autokauf ein erhebliches, wirtschaftliches Gewicht inne, welches für eine Kaufentscheidung maßgeblich ist und betrifft die Beschaffenheit der Sache selbst. Fehlende Herstellergarantie könne daher Gewährleistungsansprüche auslösen.

 

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Stand: 14.07.2016

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