Gebühren eines Maklers für Wohnungsbesichtigungen unzulässig

Seit der Änderung des Mietrechts im Juni 2015 muss der Auftraggeber des Maklers – in der Regel der Vermieter – auch die Maklerkosten tragen. Eine Umlegung auf den Mieter ist nicht zulässig. Dennoch versuchen einige Makler, Wohnungssuchende bereits für Besichtigungen zur Kasse zu bitten.

Dem wurde vom Landgericht Stuttgart mit Urteilen vom 15.06.2016, Az.: 38 O 73/15 Kfh und Az. 38 O 10/16 Kfh nunmehr ein Riegel vorgeschoben.

 

Den Urteilen lag zugrunde, dass ein Immobilienvermittler von den potentiellen Mietern pro Besichtigung eine Gebühr von ca. 35 Euro für die Besichtigung abverlangt hat.

 

Die Klagen eines Mietervereins sowie der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatten dabei gegen diesen Immobilienvermittler geklagt, mit dem Vorwurf, sich auf diesem Weg von potentiellen Mietern Maklergebühren zu erschleichen, welche eigentlich vom Auftraggeber bzw. Vermieter zu tragen sind.

 

Der Immobilienvermittler verteidigte sich dabei mit dem Argument, er habe bei der Besichtigung nicht als Makler agiert, sondern als Dienstleister. Richtigerweise wurde durch das Gericht jedoch festgestellt, dass es unerheblich sei, wie sich der Immobilienvermittler dabei selbst nennt, da die Tätigkeit eindeutig als Maklertätigkeit zu definieren sei.

 

Das Urteil bestätigt demnach die aktuelle Rechtslage. Folge ist, dass Wohnungssuchende eine solche Gebühr nicht bezahlen brauchen und auch zurückverlangen können, wenn sie eine solche bereits bezahlt haben. Dies gilt unabhängig, selbst wenn der Wohnungssuchende sich hiermit zunächst einverstanden erklärt hat.

 

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Stand 28.06.2016

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