Kündigung des Arbeitsvertrags wegen Krankheit - zulässig?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass man wegen Krankheit als Arbeitnehmer nicht gekündigt werden kann. Tatsächlich ist die Kündigung wegen Krankheit der häufigste Fall der personenbedingten Kündigung im Arbeitsrecht. Der Möglichkeit des Arbeitgebers, wegen Krankheit des Arbeitnehmers zu kündigen, sind jedoch enge Grenzen.

  1. Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Wichtig ist hierbei zunächst zu wissen, dass ein Arbeitgeber, dessen Betrieb nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, zur fristgemäßen Kündigung überhaupt keinen Kündigungsgrund angeben braucht. Sind Motiv der Kündigung etwa die gehäuften Krankheitsfälle des Arbeitnehmers, ist eine Kündigung daher in solchen Betrieben ohne weiteres zulässig.

Hat der Arbeitgeber jedoch mehr als 10 Vollzeitarbeitnehmer und bestand das Arbeitsverhältnis des zu kündigenden Arbeitnehmers bereits mehr als 6 Monate, ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar. In einem solchen Fall muss sich die Kündigung wegen Krankheit an dessen Bestimmungen messen lassen. Hierbei ist abzuwägen, dass einerseits der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, einen Arbeitnehmer zu beschäftigen dessen Arbeitskraft er zur Verfügung hat, andererseits das Interesse des Arbeitnehmers an Erhalt seines Arbeitsplatzes.

  1. Langzeit- und Kurzzeiterkrankungen

Hierbei ist zunächst zu differenzieren zwischen Langzeiterkrankungen und Kurzzeiterkrankungen.

Kurzzeiterkrankungen können allein kein Kündigungsgrund sein. Wenn jedoch solche kurzzeitigen Erkrankungen sich häufen und insbesondere Verdachtsmomente auf lediglich „Krankmachen“ bestehen, hat der Arbeitgeber durchaus gute Chancen auf eine wirksame Kündigung. Die Rechtsprechung wird hierbei dem Umstand gerecht, dass es durchaus Fälle gibt, in welchen Arbeitnehmer das Krankensystem missbrauchen (Urlaub auf Krankenschein) und so den Arbeitgeber schädigen. Leidtragende hierbei sind natürlich diejenigen Arbeitnehmer, die einen solchen Missbrauch nicht begehen.

Eine Krankheit, die länger als 8 Monate dauert, ist langanhaltend im Sinne des Bundesarbeitsgerichts. Ist ab diesem Zeitpunkt eine Prognose nicht erstellbar, dass sich der Gesundheitzustand innerhalb von 24 Monaten verbessert, gilt die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit als andauernd. Das Bundesarbeitsgericht ist in solchen Fällen der Ansicht, dass die betrieblichen Interessen so stark beeinträchtigt sind, dass dem Arbeitgeber aufgrund der Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine Weiterbeschäftigung grundsätzlich nicht zugemutet werden kann.

Dennoch bleibt festzuhalten, dass Arbeitsrecht grundsätzlich Arbeitnehmerschutzrecht ist. Ein Arbeitgeber hat nur engen Spielraum eine Kündigung wegen Krankheit auszusprechen. Hierfür sind etliche rechtliche und formelle Hürden zu nehmen. Erfahrungsgemäß hält eine nicht sorgfältig vorbereitete Kündigung den gesetzlichen Anforderungen nicht stand. Eine solche braucht sich ein Arbeitnehmer dann auch nicht gefallen zu lassen.

Unser Büro unterstützt Sie sowohl als Arbeitgeber, als auch als Arbeitnehmer in Sachen Kündigungsschutz. Als Arbeitgeber unterstützten wir Sie bereits bei der Vorbereitung der Aussprache der Kündigung. Als Arbeitnehmer vertreten wir Sie im Rahmen des Kündigungsschutzes.

Ansprechpartner in unseren Büros ist Herr Rechtsanwalt Matthias Schötz

Stand 14.06.2016

 

 

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