Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450 Euro-Minijob) ist immer dann gegeben, wenn das Arbeitsentgelt im Monat regelmäßig nicht mehr als 450,00 Euro beträgt. Minijobber sind nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz als Teilzeitbeschäftigte zu verstehen. Sie sind daher nach dem Arbeitsrecht grundsätzlich gleich wie Vollzeitbeschäftigte zu behandeln.
In der Praxis ist es jedoch nicht selten zu beobachten, dass Arbeitgeber ihre Minijobber nicht gleichberechtigt behandeln So wird häufig kein Urlaub gewährt oder es findet keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle oder für Feiertage statt. Häufig sollen die Minijobber die ausgefallene Arbeitszeit „nacharbeiten“. Dies ist jedoch nach dem Gesetz nicht zulässig und kann auch nicht vom Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden. Dahingehende Verträge sind schlicht unwirksam.
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser beträgt nach dem Bundesurlaubsgesetz mindestens vier Wochen. Der Arbeitgeber kann mit dem Arbeitnehmer zwar mehr Urlaub vereinbaren, nicht aber weniger oder gar einen Verzicht auf Urlaub. Wenn also eine Vereinbarung mit weniger Urlaub als 4 Wochen oder gar keine Vereinbarung über Urlaub getroffen wurde, so hat der Minijobber dennoch einen gesetzlichen Anspruch auf vier Wochen Urlaub im Jahr bei Bezahlung.
Weiter hat der Minijobber Anspruch auf Fortzahlung seines regelmäßigen Einkommens, wenn er aufgrund unverschuldeter Krankheit arbeitsunfähig ist. Das Entgelt ist für die Tage fortzuzahlen, an den der Minijobber ohne Arbeitsunfähigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre.
Außerdem muss der Arbeitgeber dem Minijobber auf die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt bezahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Ausgefallene Arbeitszeit wegen Krankheit oder Feiertag muss der Minijobber keinesfalls an anderen Tagen nachholen!
Sprechen Sie also Ihren Arbeitgeber auf Urlaub und Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Feiertagen an, wenn dieser das nicht von sich aus veranlasst. Sollte der Arbeitgeber die dahingehenden Ansprüche verweigern, lassen Sie den Sachverhalt durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überprüfen. Ansprechpartner in unseren Büros ist Herr Rechtsanwalt Matthias Schötz.
Stand: 22.03.2016