In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Autohändler nicht eigene Fahrzeuge anbieten, sondern diese für Privatleute in Kommission nehmen und nur noch als Vertreter unmittelbar für diese Privatleute verkaufen.
Hierdurch ist es möglich und so geschieht es fast immer, dass die Gewährleistungsansprüche des Käufers ausgeschlossen werden. Das Gesetz erlaubt eine solche Vereinbarung zwischen Privatleuten, ein Händler dürfte dies jedoch gegenüber einem Verbraucher nicht.
Kommt es dann nach Vertragsschluss tatsächlich zu einem Gewährleistungsfall, verweisen die Händler einerseits darauf, dass sie ja selbst nicht Vertragspartner geworden sind, andererseits aber der private Verkäufer gegenüber den Kunden ja aufgrund Gewährleistungsausschluss nicht hafte.
Dies ist für den Kunden, der ja den Kfz-Händler subjektiv als (Quasi-)Verkäufer in dessen Autohaus wahrgenommen hat, oftmals nicht verständlich. Agenturgeschäfte als solche sind jedoch zulässig.
Solche bösen Überraschungen lassen sich vorab vermeiden, sofern man den Kfz-Kaufvortrag genau darauf prüft, wer als Verkäufer eingetragen ist (Privater oder Händler).
Außerdem hat der BGH dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben, sofern das Agenturgeschäft als solches missbräuchlich gestaltet ist, also gerade zum Zweck der Haftungsfreizeichnung des Kfz-Händlers eingesetzt wurde (sog. Umgehungsgeschäft § 475 Abs. 1 S. 2 BGB).
Außerdem hat der Kfz-Händler meist ein Eigeninteresse am Abschluss des Vertrages, denn er lässt sich mit Sicherheit eine Provision oder eine andere Gegenleistung versprechen, andererseits nutzt er das besondere Vertrauen des Kunden auf seine sachliche Kompetenz. Daher kann im Einzelfall der Autohändler auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, sofern er im Rahmen des Verkaufsgesprächs falsche Angaben macht, etwa Zusicherung der Unfallfreiheit, obwohl er das nicht überprüft hat.
Aufgrund der vermeintlich klaren Rechtslage aufgrund dokumentierten Gewährleistungsausschlusses vertrösten Autohändler häufig bewusst oder unbewusst ihre Kunden. Sollte also Ihr Autoverkäufer die Gewährleistungsansprüche ablehnen, lassen Sie den Sachverhalt durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens überprüfen. Ansprechpartner in unseren Büros ist Herr Rechtsanwalt Holger Lachner.
Stand: 25.02.2016