Zwischen dem Käufer eines Neuwagens und einem Kfz-Händler werden häufig Lieferfristen vereinbart. Gerade bei Kauf eines erst kürzlich erschienenen Modells kann eine solche Lieferfrist durchaus auch mehrere Monate betragen.
Kann der Kfz-Händler die Lieferfrist nicht einhalten, ist zwischen unverbindlichen und verbindlichen Lieferfristen zu unterscheiden. Lässt der Kfz-Händler eine verbindlich vereinbarte Frist verstreichen, so kommt dieser automatisch in Lieferverzug. Mit Ablauf der Frist kann der Kfz-Käufer sofort seine Ansprüche aufgrund der Pflichtverletzung des Kfz-Händlers geltend machen (Schadensersatz oder Rücktritt vom Vertrag).
Wurde dagegen eine unverbindliche Lieferfrist vereinbart, ist es notwendig nach Ablauf der Frist den Händler aktiv in Verzug zu setzen. Hierfür ist eine gesonderte Mahnung unter erneuter Fristsetzung (angemessen dürften hier 14 Tage sein) zu setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer Schadensersatz verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.
In beiden Fällen gilt jedoch, dass trotz Fristablauf der Käufer dennoch an den geschlossenen Vertrag gebunden ist. D. h. der Käufer kann Lieferung des Fahrzeugs verlangen und ist zur Abnahme verpflichtet, kann aber Mietwagenkosten ersetzt verlangen. Hat der Käufer nach Ablauf der Fristen jedoch kein Interesse mehr an dem bestellten Fahrzeug, so muss dieser ausdrücklich den Rücktritt erklären. Der Käufer kann dann höhere Kosten für eine teurere Ersatzbeschaffung bei einem anderen Autohaus verlangen und auch Mietwagenkosten für die Zeit bis zur anderweitigen Beschaffung.
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Stand: 11.02.2016