Dashcam-Urteil des BGH vom 15.05.2018 zur Beweisverwertung von Filmaufnahmen

Mit Urteil vom 15.05.2018 hat der BGH die nicht nur von Verkehrsrechtlern lang erwartete Stellungnahme zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Zivilprozess abgegeben.

Worin besteht die Problematik?

Unfallgeschehen lassen sich im Nachheinein oft nicht eindeutig klären, selbst wenn es Zeugen hierzu gibt und Gutachter zur Beweisführung eingesetzt werden. Da einige Autofahrer aber inzwischen so genannte Dashcams im Fahrzeug installiert haben, kommen damit erstellte Filmaufnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts als Beweismittel in Betracht.

Filmen von anderen Verkehrsteilnehmern mittels Dashcam kann jedoch einen Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer darstellen. Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr sind nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Aufnahmen verstoßen daher gegen § 4 BDSG, da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgen und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG oder § 28 Abs. 1 BDSG gestützt werden können.

Die Frage war daher, ob trotz Verstoß gegen Datenschutz Videoaufzeichnungen als Beweismittel im Zivilprozess verwertbar sind oder die unzulässige oder rechtswidrige Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot führt. Gerichte hatten diese Frage in der Vergangenheit verschiedentlich beantwortet, haben also zum Teil die Filmaufnahmen als Beweismittel zugelassen oder eben nicht. Es war daher an der Zeit, dass eine Entscheidung von oberster Stelle getroffen wird.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH führt aus, Videoaufzeichnungen per Dashcam stellen zwar einen Verstoß gegen das Datenschutzrecht dar, eine Verwertung im Zivilprozess komme jedoch in Betracht.

Die Frage der Verwertbarkeit sei aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Hierbei seien einerseits die Interessen des Geschädigten an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, des im Grundgesetz verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einzustellen, andererseits das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggfs. als Recht am eigenen Bild.

Im konkret vom BGH zu entscheidenden Fall hat der BGH die Verwertbarkeit der Filmaufnahmen bejaht. Im Wesentlichen argumentiert der BGH, der Schädiger hätte sich freiwillig in den öffentlichen Straßenverkehr begeben, wo Vorgänge auf öffentlichen Straßen grundsätzlich für Jedermann wahrnehmbar sind. Bei Verkehrsunfallsituationen fehlen häufig Beweise, was der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen aber verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des gefilmten Verkehrsteilnehmers müsse zurücktreten, da der Schutz durch die Regelungen des Datenschutzrechts gewährleistet ist, die aber nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen. Das Gesetz schütze jedoch dagegen das Beweisinteresse des Unfallgeschädigten besonders, was durch die Regelungen des § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) zum Ausdruck komme. Hiernach muss ein Unfallbeteiligter ohnehin die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt war, ermöglichen. Nach § 34 StVO sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen, sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.

Fazit

Für Verkehrsrechtler ist es spannend, wie diese Rechtsprechung künftig von Gerichten umgesetzt wird. Bei dem vom BGH zu entscheidenden Fall handelte es sich um ein Unfallgeschehen, wie es tagtäglich von den Gerichten zu entscheiden ist. Wir gehen daher davon aus, dass in der Regel Dashcam Aufnahmen von den Gerichten verwertet werden. Nutzt man also trotz Bewusstsein der datenschutzrechtlichen Problematik künftig Dashcams in seinem Fahrzeug, hat man für den Fall eines Verkehrsunfalls ein wertvolles Beweisinstrument zur Hand.

Stand: Mai 2018

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