Zahlreiche Arbeitnehmer sind der Ansicht, dass Posts und Tweets in sozialen Netzwerken in jedem Fall der grundrechtlich geschützten Meinungsäußerungsfreiheit unterliegen.
Jüngste Entscheidungen der Arbeitsgerichte zeigen jedoch, dass bei rassistischen, sexistischen oder rufschädigenden Äußerungen nicht unerhebliche, arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Wird der Arbeitgeber durch Äußerungen seiner Arbeitnehmer auf Facebook in ein schlechtes Licht gerückt, dies insbesondere dann, wenn auf dem Facebook-Profil auch der Arbeitgeber benannt ist, kann dieser rechtliche Schritte gegen den jeweiligen Arbeitnehmer einleiten.
Es verbietet sich jedoch jede schematische Betrachtung, sondern jeder Einzelfall ist auf seine Besonderheit hin zu überprüfen. Wir stehen Ihnen hierzu gerne zur Verfügung, um die rechtliche Situation einzuschätzen.
Ansprechpartner für Arbeitsrecht in unseren Büros in Amberg und Regenstauf ist Herr Rechtsanwalt Matthias Schötz.
Stand: 02.12.2015